Satzung

des Mieterbund Oberursel und Umgebung e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.     Der Verein führt den Namen „Deutscher Mieterbund – Mieterbund Oberursel (Taunus) und Umgebung e.V.“

2.    Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Oberursel und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Homburg eingetragen.

3.     Der Verein ist dem Landesverband Hessen im Deutschen Mieterbung e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.

4.     Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will

1.   die Interessen der Mieter gegenüber den Vermietern, der Öffentlichkeit und den Gesetzgebungsorganen wahren, soweit sie sich auf Mietangelegenheiten und den Erwerb einer Wohnung und die Beseitigung von Missständen in Miet- und Wohnungsangelegenheiten erstrecken,

2.   auf Regelungen und Verbesserungen der Wohnverhältnisse einwirken, den gemeinnützigen Wohnungsbau fördern und den Mietwucher bekämpfen,

3.     für die Einführung sozialer Mietverträge, die Schaffung eines sozialen Miet- und Wohnrechts sowie für den Ausbau der Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege eintreten,

4.   die Rechte und Interessen der Mieter im Bereich der Bauplanung (insbesondere Stadtplanung) und der Stadtsanierung wahren.

5.     Parteipolitische oder konfessionelle Bindungen darf der Verein nicht eingehen.

6.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Verein versucht, diesen Vereinszweck insbesondere zu erreichen durch:

1.     Aufklärung/Unterrichtung der Mieterschaft in öffentlichen Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen.

2.  Erteilung von Rat und Auskunft und außergerichtliche Vertretung der Mitglieder in allen Miet- und Raumnutzungsangelegenheiten einschließlich der Vertretung vor Schiedsgerichten.

3.   Anfertigung von Schriftsätzen für Mitglieder und Führung von Verhandlungen für Mitglieder in den in § 2 bezeichneten Angelegenheiten mit Gegenparteien und Behörden.

4.    Rat und Auskunft werden kostenlos erteilt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für eine weitergehende Tätigkeit erstattet das Mitglied dem Verein die entstehenden/entstandenen Kosten. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle der entstehenden/entstandenen Kosten Pauschalbeträge festzusetzen.

5.    Schlichtung bei Mietstreitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern wie auch zwischen mehreren Mietparteien oder zwischen Mietern und Untermietern.

6.     Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied, soweit und in dem Umfang, wie der Verein für seine Mitglieder einen Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutzversicherung-AG abgeschlossen hat. Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied nach Ablauf der Wartezeit bei neuen Streitigkeiten mit dem Vermieter zuvor die Beratung des Vereins in ‚Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Erledigung durch den Mieterbund gescheitert ist. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge in Rückstand, so besteht weder ein Anspruch auf Rechtsschutz, noch auf Beratung. Kein Rechtsschutz besteht für vorvertragliche Ereignisse.

7.     Die Mitglieder sind verpflichtet, für die Einhaltung von Fristen selbst Sorge zu tragen.

 

§ 4 Mitgliedschaft, Kündigung

1.     Jeder Mieter, Untermieter oder Pächter kann Mitglied des Mieterbundes werden (ordentliche Mitgliedschaft).

2.     Andere Personen können nur Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 3 zu haben (fördernde Mitgliedschaft).

3.   Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen/ihren Antrag Mitglied werden, ohne Aufnahmegebühr und/oder Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Diese (beitragsfreie gemeinsame) Mitgliedschaft ist jedoch an die Dauer/das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft gebunden.

4.     Mietergemeinschaften und Gesellschaften können nur nach Absatz 2 Mitglied werden.

5.     Die Aufnahme erfolgt durch die Annahme des von allen Antragsberechtigten zu unterzeichnenden schriftlichen Aufnahmeantrags und Erteilung einer Einzugsermächtigung für Beiträge und Aufnahmegebühr. Die Mitgliedschaft beginnt frühestens am Tag der Annahme des Aufnahmeantrags.

6.     Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod.

7.     Die Kündigung ist erstmals nach Ablauf des ersten Mitgliedsjahres zum Ende eines jeden folgenden Jahres möglich. Die schriftliche Kündigungserklärung muss bis zum 30. Juni eines Jahres bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.

8.    Das Mitglied ist verpflichtet, bei einem Umzug dem Verein seine neue Anschrift mitzuteilen. Kosten von Adressermittlungen bei unterlassener Mitteilung der neuen Anschrift gehen zu Lasten des Mitglieds.

9.   Bei einem Wohnungswechsel in den Einzugsbereich eines anderen Mieterbund-Vereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft in die Mitgliedschaft des anderen Mieterbund-Vereins entlassen werden.

10.  Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung auch nach Beginn des dritten Quartals eines Jahres in Verzug ist; wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und dem Ziel des Mieterbundes nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Mieterbundes schädigt; wenn das Mitglied unbekannt verzogen und mit der Beitragszahlung in Verzug ist.

11.  Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Der Beschluss ist dem Mitglied unter der Angabe der Ausschlussgründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist ein Widerspruch innerhalb von vier Wochen zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5 Beitrag

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine einmalige Aufnahmegebühr und jährliche Mitgliedsbeiträge.

2.   Die Aufnahmegebühr und der volle Mitgliedsbeitrag für das zum Aufnahmezeitpunkt laufende Kalenderjahr werden beim Eintritt in den Mieterbund fällig. Die folgenden jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeiträge werden vom Konto des Mitglieds im ersten Quartal eine Jahres eingezogen.

3.     Aufnahmegebühr und jährliche Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie der jährlichen Mitgliedsbeiträge werden durch Beschluss des Vorstandes festgesetzt.

4.     Eine Rückerstattung bezahlter Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge erfolgt nicht.

5.     Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Überschussanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Mieterbundes. Ehrenamtlich tätige Mitglieder können Ersatz ihrer Aufwendungen erhalten.

 

 

§ 6 Organe/Verwaltung des Vereins

1.     Organe des Mieterbund-Vereins sind:

a)     der Vorstand

b)     der geschäftsführende Vorstand

c)     die Mitgliederversammlung

2.     Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds übernimmt der Restvorstand die Aufgaben kommissarisch bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Aufgabe eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes kann nur von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kommissarisch übernommen werden.

3.  Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder vom geschäftsführenden Vorstand zu treffen sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

Insbesondere beschließt der Vorstand über:

a)               Beitragsangelegenheiten,

b)               Benutzungsordnung für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung,

c)               Aufwandsentschädigungen,

d)               den Ausschluss von Mitgliedern,

e)               im Bedarfsfall über die Befreiung von § 181 BGB,

f)                den Abschluss von Verträgen,

g)               die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

4.    Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Mieterbundes im Sinne von § 26 BGB: Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende kann den Mieterbund allein vertreten, der Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus und führt im Übrigen die Geschäfte des Mieterbundes selbständig. Der geschäftsführende Vorstand hat dem Vorstand mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht beinhaltet.

5.     Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer jeweils für die Dauer von 2 Jahres. Als Kassenprüfer können nur ordentliche Mitglieder des Mieterbundes werden. Die Kassenprüfung ist mindestens jährlich nach Ablauf des Vereinsjahres durchzuführen. Dem Vorstand ist von den Kassenprüfern ein zusammengefasster schriftlicher Prüfungsbericht zu übergeben und in der alle zwei Jahre stattfindenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern Bericht zu erstatten.

6.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Mieterbundes. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

7.     Die Vereinsorgane haften gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 7 Versammlungen und Wahlen

1.     Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre im ersten Kalenderhalbjahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung in der Mieterzeitung bzw. in der örtlichen Tageszeitung (Taunus Zeitung) zwei Wochen vor dem Versammlungstermin. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin bei der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.

2.     Die gesetzlichen Vertreter des Mieterbundes sind jedoch berechtigt, in jeder Mitgliederversammlung  jederzeit Anträge zu stellen.

3.     Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter eröffnet. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter. Dieser ist verpflichtet, dem Vorsitzenden und/oder dem Schatzmeister auf Verlangen auch außerhalb einer Rednerliste Gelegenheit zur Stellungnahme zu jedem Punkt der Aussprache zu geben. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen.

4.   In der Versammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, die nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand und mindestens 1 Jahr Mitglied sind. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.     Alle Wahlen erfolgen aufgrund von Vorschlägen. Die Wahlart wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

6.     Der Vorstand führt das Amt bis zu einer rechtsgültigen Neuwahl des Vorstandes weiter.

 

§ 8 Änderung der Satzung

1.  Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Änderung vorgeschlagen wird und wo die Änderungsvorschläge eingesehen werden können.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1.     Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Der Antrag kann nur von ordentlichen Mitgliedern des Vereins gesellt werden.

2.   Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit mindestens drei Vierteln Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

3.     Die Einladung zu dieser Versammlung erfolgt gemäß § 7 dieser Satzung.

4.     Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Hessen e.V. im Deutschen Mieterbund, dem auch die Vereinsakten zu überbringen sind.

 

§ 10 Datenschutz

1.     Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Mieterbund seine Adresse, sein Alter, sowie seine Telefon- und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einer Mitgliederakte erfasst und in den vereinseigenen EDV-Systemen der Mitglieder des Vorstandes gespeichert. Jedem Mitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2.     Sonstige Informationen über Mitglieder oder über Nichtmitglieder werden vom Mieterbund  grundsätzlich nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung der E-Mail-Adresse einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, dass der Verarbeitung entgegensteht.

3.     Der Mieterbund Oberursel schließt über die Deutsche Mieterbund (DMB)-Rechtsschutzversicherung für seine Mitglieder eine Gruppenrechtsschutzversicherung ab. Um die reibungslose Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen sicherzustellen, ist der Mieterbund verpflichtet, seine Mitglieder über den DMB-Verlag an die DMB-Rechtsschutzversicherung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Anschrift sowie das Eintritts- und Austritts- bzw. Kündigungsdatum. Die Übermittlung der An- und Abmeldedaten erfolgt per Brief.

4.   Unterjährig werden zum Zwecke des Abgleichs der Datenbestände zwischen dem DMB-Verlag und dem Mieterbund Mitgliederlisten in Form von Computerausdrucken oder als Dateien ausgetauscht. Beim Vereinswechsel von Mitgliedern innerhalb der Organisation des Deutschen Mieterbundes werden überdies Name und Anschrift des wechselnden Mitglieds von Verein zu Verein übergeben.

5.     Als Mitglied des Landesverbandes Hessen e.V. des Deutschen Mieterbundes ist der Mieterbund Oberursel darüber hinaus verpflichtet, einmal im Jahr die Entwicklung der Mitgliederzahlen, die Anzahl der durchgeführten Beratungen sowie über deren Anlass an den Landesverband zu melden.

6.     Von allen Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Mitgliedsbeitrag per Bankeinzug bezahlt. Zu diesem Zweck übergibt der Verein seiner Hausbank eine Datenträgeraustauschdiskette mit dem Namen und der Bankverbindung seiner Mitglieder.

 

§ 11

Diese Satzung tritt an die Stelle der bei dem Amtsgericht Bad Homburg – Vereinsregister zuletzt hinterlegten Satzung vom 14.10.2010.

 

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